Die Corona Pandemie hat für Unternehmen neue Fragen aufgeworfen, u.a. wie einzelne Geschäftsfälle zu kontieren sind.
Als ausserordentlicher Aufwand gelten folgende Geschäftsfälle:
- Home-Office Austattungen für Mitarbeitende
- Reinigungsaufwand und Schutzmaterial
- Konventionalstrafen wegen nicht erfolgten Lieferungen oder Lieferverzögerungen
- Wertberichtigungen von Vorräten oder Beteiligungen
Als Kriterium für die Behandlung als ausserordentliche Geschäftsfälle gelten, dass
- der Aufwand oder Ertrag ohne Corona-Krise nicht aufgetreten wäre
- staatlich verordnete Massnahmen das Unternehmen dazu gezwungen haben