Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen grundsätzlich nur für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden. Seit dem 12. Nov. 2020 dürfen neu wegen Covid-19 auch die Arbeitnehmerbeiträge damit bezahlt werden, auch jene die vor dem Inkrafttreten der Verordnung fällig und noch nicht beglichen wurden.
Für die Arbeitnehmenden ist die Massnahme nicht nachteilig, da der Arbeitgeber ihren Beitragsanteil in beiden Fällen ohnehin von ihrem Lohn abzieht und ihnen die gesamten Beiträge weiterhin von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden. Die neue Verordnung gilt bis Ende Dezember 2021.