Das Bundesgericht hat entschieden: Das Recht, für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard bei Aktiengesellschaften zu verlangen, muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahrs ausgeübt werden.
Mit einem Beispiel: Wenn das Geschäftsjahr einer AG vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 läuft und der Bilanzstichtag der 31. Dezember 2024 ist, muss jemand, der einen Abschluss nach einem anerkannten Standard möchte, dies bis spätestens Ende Juni 2024 verlangen. (Quelle: BGE 4A_369/2023 vom 3.1.2024)