Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein:
- ein objektives, äusseres Merkmal wie der Aufenthalt als solches und
- ein subjektives, inneres Merkmal, die Absicht eines dauernden Verbleibs
Dabei ist der innere Wille weniger relevant als die objektive Absicht.
Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist steuerbegründend und muss daher von der Steuerbehörde bewiesen werden. Die steuerpflichtige Person muss bei der Auskunftserteilung mitwirken und Auskunft über die Umstände geben.(Quelle: BGE 2C_881/2020 vom 3.6.21)