24.10.2024

Die Anfechtung des Anfangsmietzinses

Für Anfangsmietzinse, die deutlich über dem Vormietzins liegen, gilt laut Bundesgericht die Vermutung, dass sie missbräuchlich sind. Missbräuchliche Anfangsmietzinse müssen im Anfechtungsverfahren vom Gericht gesenkt werden. Der Vermieter kann diese Senkung verhindern, indem er die Vermutung der Missbräuchlichkeit widerlegt. Dazu muss er nachweisen, dass der verlangte Mietzins in der Region üblich und angemessen ist. Dabei darf er auch Vergleichsobjekte aus dem gesamten Quartier oder sogar ausserhalb des Quartiers heranziehen.

Gelingt es dem Vermieter, genügend Zweifel an der Missbräuchlichkeit zu wecken, muss der Mieter beweisen, dass der Mietzins tatsächlich überhöht ist – was in der Praxis oft schwierig ist. Diese Verlagerung der Beweislast auf den Mieter macht das Urteil besonders bedeutsam. (Quelle: BGE 4A_121/2023 vom 29.11.2023)