Wenn die Steuerbehörde einen Fehler bei der Berechnung der Mehrwertsteuer macht, kann sie diesen nicht einfach selbst korrigieren. Stattdessen muss dieser Fehler über ein offizielles Rechtsmittel (z. B. eine Einsprache oder Beschwerde) angefochten werden.
Falls es keine Möglichkeit mehr gibt, ein solches Rechtsmittel einzulegen - etwa weil die Frist abgelaufen ist - bleibt die ursprüngliche Steuerveranlagung gültig, selbst wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen ausfällt.
Im Mehrwertsteuerrecht ist es besonders wichtig, dass einmal abgeschlossene Entscheidungen nicht einfach rückgängig gemacht werden können, sagt das Bundesgericht. Das Bundesgericht betont, dass eine rechtskräftige Entscheidung nicht nachträglich „freiwillig“ von der Steuerbehörde geändert oder widerrufen werden kann. (Quelle: BGE 9C_361/2024 vom 19.12.24)