Rentner können die Aufwände für Anwaltskosten von der Bundessteuer abziehen, wenn sie beweisen können, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erzielung der Rente angefallen sind. Auch Anwaltskosten, die einer steuerpflichtigen Person zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes oder Durchsetzung von Gehaltsforderungen entstehen, gehören zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten.
Hingegen können Anwaltskosten, die bei einem Elternteil zum Erlangen von Unterhaltszahlungen für sich oder für die Kinder anfallen, bei der direkten Bundessteuer nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden.