20.10.2022

Ersatz von Anwaltskosten bei böswilligen und missbräuchlichen Forderungen

Das Bundesgericht hat anerkannt, dass es Situationen gibt, bei denen eine Partei eine andere Partei aus böswilligen, missbräuchlichen und absichtlichen Gründen in ein Rechtsverfahren involviert. Dabei muss es nicht einmal zum Gerichtsprozess kommen, es reicht, dass bei der angeklagten Partei ein Schaden durch Anwalts­kosten entsteht.

Widerrechtlich gilt ein Verfahren, wenn von vornherein klar ist, dass es aus­sichtslos ist. Als Beispiel wird genannt, wer trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit Rechtsmittel gegen eine Baubewilligung einlegt, um die Ausführung eines Bauvorhabens zu verzögern. Dieser Schaden kann durch einen Schadener­satz­anspruch geltend gemacht werden.

Die Haftung kommt nicht zum Zug, wenn es sich beim Kläger um eine leichtfahrlässige Fehleinschätzung handelt. (Quelle: BGE 117 II 394)