Konkubinatspartnern steht, im Gegensatz zu Ehepartnern, die Möglichkeit offen, einen sogenannten «Haushaltslohn» zu vereinbaren und auszuzahlen. Dies weil einem Konkubinat die Beistandspflicht fehlt und so die sozialversicherungsrechtliche Situation des ausschliesslich haushaltsführenden Partners verbessert werden kann. Der Haushaltlohn gilt als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und unterliegt den Abzügen der Sozialversicherung. Der zahlende Partner muss einen Lohnausweis erstellen und der «Arbeitnehmer» das Einkommen in der Steuererklärung deklarieren.
20.12.2022