Ein Mitarbeiter eines Autohändlers vermittelte seinen Kunden nebenbei Versicherungen, wofür er Provisionen von den Versicherungen erhielt. Der Arbeitgeber wusste nichts davon und forderte vom Mitarbeiter die Provisionen heraus, da er die Vermittlung während seiner Arbeitszeit tätigte.
Das Bezirksgericht Uster wies die Klage des Autohändlers ab. Das Obergericht des Kantons Zürich sah es anders. Der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters erlaube einen Nebenverdienst nur mit Zustimmung des Unternehmens. Daher muss der Mitarbeiter die Provisionen in der Höhe von CHF 120’000 der Garage abliefern. (Quelle: Obergericht Zürich, LA180011 vom 11. Oktober 2018)