Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellte Tage und müssen nicht kompensiert werden, wenn sie auf einen Arbeitstag eines Teilzeit-Mitarbeitenden fallen. Dies bedeutet, dass der Feiertag arbeitsfrei ist.
Der Lohnanspruch für diesen Tag hängt vom Arbeitsvertrag ab. Wer im Stunden- oder Taglohn arbeitet, hat – ausser am 1. August – nur einen Lohnanspruch, wenn das im Arbeitsvertrag geregelt oder im Unternehmen üblich ist. Mitarbeitende im Monatslohn haben Anspruch auf bezahlte Feiertage.
Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden, umgekehrt gibt es auch kein Recht auf Nachbezug von Feiertagen, die auf einen arbeitsfreien Tag fallen.