Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Rechtsvorschlag bei einer Betreibung per E-Mail grundsätzlich formgültig ist. Der Betriebene muss aber nachweisen, dass der per Mail erhobene Rechtsvorschlag rechtzeitig beim Betreibungsamt eingegangen ist. Am besten verlangt der Absender vom Empfänger eine Empfangsbestätigung. Bleibt diese aus, kann der Absender immer noch schriftlich reagieren oder beim Amt nachfassen. (Quelle BGE 5A_514/2022 vom 28.3.2023)
22.08.2023