Viele Eltern übertragen ihre Liegenschaft auf die Kinder und sichern sich dabei ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung. In solchen Fällen gilt: Wer ein unentgeltliches Wohnrecht oder eine Nutzniessung an einer Immobilie hat, muss den Eigenmietwert versteuern – also so, als gehöre ihm die Immobilie selbst.
Eine Alternative ist die Übertragung der Liegenschaft mit einem Mietvertrag für die Eltern. In diesem Fall sind die Mieteinnahmen für die Nachkommen steuerpflichtig. Ist die Miete zu niedrig, kann dennoch eine Besteuerung des Eigenmietwerts erfolgen. Da die Regelungen je nach Kanton unterschiedlich sind, ist eine Abklärung bei der Steuerverwaltung oder einem Steuerberater sinnvoll.
Ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung bleibt auch bei einem Verkauf bestehen. Deshalb ist eine Veräusserungsbeschränkung beim Verkauf der Immobilie an einen Dritten in der Regel nicht notwendig. Falls die Eltern jedoch möchten, dass die Liegenschaft in der Familie bleibt, können sie ein Vor- oder Rückkaufsrecht im Grundbuch eingetragen lassen.
Ohne spezielle Regelung bleibt das Wohnrecht oder die Nutzniessung bis zum Tod oder freiwilligen Verzicht des Berechtigten bestehen. Falls die Person jedoch urteilsunfähig wird, z. B. durch Demenz, kann sie nicht mehr selbst darauf verzichten.
Eine Lösung ist, im Vertrag eine auflösende Bedingung festzuhalten – zum Beispiel, dass das Wohnrecht erlischt, wenn die Liegenschaft nicht mehr genutzt wird oder länger als ein Jahr leer steht. Dann kann der Eigentümer die Löschung im Grundbuch beantragen.